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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 54/25t

Worum es ging: Wie lange kann ich mein Erbrecht gegen ein Testament durchsetzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

War ein Anspruch aus einem alten Sachverhalt am 1. Jänner 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt, begann die kurze Frist von drei Jahren an diesem Tag zu laufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die begründenden Umstände kannte. Nach dem 31. Dezember 2019 muss der Gegner mit solchen Ansprüchen daher nicht mehr rechnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1487a ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.128 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

2Ob54/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Matthias Cernusca, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen Herausgabe des eingeantworteten Nachlasses und 355.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 10 R 48/24p-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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