Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 54/25t
Worum es ging: Wie lange kann ich mein Erbrecht gegen ein Testament durchsetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
War ein Anspruch aus einem alten Sachverhalt am 1. Jänner 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt, begann die kurze Frist von drei Jahren an diesem Tag zu laufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die begründenden Umstände kannte. Nach dem 31. Dezember 2019 muss der Gegner mit solchen Ansprüchen daher nicht mehr rechnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2025, 10 R 48/24p-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1487a ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.128 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
2Ob54/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Matthias Cernusca, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen Herausgabe des eingeantworteten Nachlasses und 355.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 10 R 48/24p-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).