Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 20/25i
Worum es ging: Gilt das umgangene Gesetz trotzdem für unser Geschäft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die umgangene Vorschrift auf das Umgehungsgeschäft dennoch anzuwenden ist, richtet sich nach ihrem Zweck. Würde dieser Zweck vereitelt, wenn man das Umgehungsgeschäft zulässt, dann gilt die Vorschrift auch dafür.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die besondere Schutzbestimmung des Elektrizitätsrechts für Vertragsänderungen gilt nicht für eine gewöhnliche Kündigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Unternehmen mit der Kündigung zugleich einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anbietet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 29.05.2024, 20 C 1129/23g-19
- Landesgericht Klagenfurt, 05.12.2024, 1 R 254/24h-25
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 1 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
45 Absätze, 11.959 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob20/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 586,89 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.100 EUR) über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.100 EUR) gegen das Urteil des Landesgericht Klagenfurt vom 5. Dezember 2024, GZ 1 R 254/24h-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29. Mai 2024, GZ 20 C 1129/23g-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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