Gilt das umgangene Gesetz trotzdem für unser Geschäft?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Ob die umgangene Vorschrift auf das Umgehungsgeschäft dennoch anzuwenden ist, richtet sich nach ihrem Zweck. Würde dieser Zweck vereitelt, wenn man das Umgehungsgeschäft zulässt, dann gilt die Vorschrift auch dafür.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Frage, ob die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft trotzdem anzuwenden ist, muss auf Grund einer Prüfung des Normzweckes beantwortet werden. Würde dieser Zweck durch die Zulassung des Umgehungsgeschäftes vereitelt werden, so ist die Norm auch auf dieses anzuwenden (SZ 38/191, EvBl 1952/242 uva, hier: § 30 UWG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wird im vorliegenden Fall das Umgehungsgeschäftseigenschaft des Kaufvertrages bejaht, ist auch auf ihn die umgangene Norm, also § 38 Abs 6 oö ROG anzuwenden.OGH 10 Ob 77/06f, 19.12.2006
- Die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, ist auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet. Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend.OGH 6 Ob 287/00z, 27.09.2001
- "Konkursverkauf I"OGH 4 Ob 324/76, 27.04.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018153 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 20/25i, 30.04.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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