Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 59/25z
Worum es ging: Berücksichtigt das Grundbuchsgericht, was es sonst weiß?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 09.01.2024
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 25.09.2024, 70 R 36/24i
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob59/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berichtigung gemäß § 136 GBG ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. September 2024, AZ 70 R 36/24i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. Jänner 2024, TZ 17623/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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