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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 59/25z

Worum es ging: Berücksichtigt das Grundbuchsgericht, was es sonst weiß?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.

Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.796 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

5Ob59/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berichtigung gemäß § 136 GBG ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. September 2024, AZ 70 R 36/24i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. Jänner 2024, TZ 17623/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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