Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 30/25f
Worum es ging: Muss das Berufungsgericht die Beweise neu würdigen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 26.06.2024, 26 Cg 101/23f-56
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.12.2024, 5 R 143/24z-69
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.394 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
1Ob30/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J*, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.700 EUR sA und Feststellung, über die Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 14.350 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2024, GZ 5 R 143/24z-69, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Leoben vom 26. Juni 2024, GZ 26 Cg 101/23f-56, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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