Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 14/25m
Worum es ging: Haftet der Hauseigentümer, wenn etwas vom Gebäude herunterfällt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.
Wer eine Gefahrenquelle von einem befugten Gewerbetreibenden sichern lässt, hat damit in der Regel den Beweis erbracht, dass er sorgfältig gehandelt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass der beauftragte Unternehmer die nötigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.
Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 26.04.2024, 3 C 1197/21g-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
40 Absätze, 9.546 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
9Ob14/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Dr. P*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Ing. W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.866 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil und den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2024, GZ 18 R 137/24m-4, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 26. April 2024, GZ 3 C 1197/21g-71, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).