Bin ich entlastet, wenn ich eine Fachfirma beauftragt habe?
günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Bauherren, Geschädigte
Wer eine Gefahrenquelle von einem befugten Gewerbetreibenden sichern lässt, hat damit in der Regel den Beweis erbracht, dass er sorgfältig gehandelt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass der beauftragte Unternehmer die nötigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Sicherung einer Gefahrenquelle genügt in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, es sei denn, der Bauherr hat erkannt oder erkennen müssen, daß der bestellte Unternehmer die notwendigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes.OGH 2 Ob 50/20x, 26.05.2020
- Hier: Daß der beauftragte Steinmetz erkennbar untüchtig gewesen wäre, wurde nicht behauptet.OGH 1 Ob 277/97k, 27.01.1998
- Der Sicherungspflichtige darf nicht blind auf ein sachgerechtes Verhalten des Beauftragten vertrauen, wenn er sich bereits eine gegenteilige bessere Einsicht verschafft hat, oder bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit hätte verschaffen müssen.OGH 2 Ob 64/84, 27.11.1984
- Nicht jedoch die Beiziehung von Pfuschern.OGH 5 Ob 654/81, 16.03.1982
- Haftungsbefreiung nur für Schäden, die einem Dritten aus der Durchführung des Baues entstanden sind.OGH 7 Ob 530/81, 12.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 9 Ob 14/25m, 27.05.2025
- OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319
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