Zum Inhalt springen

Haftet der Hauseigentümer, wenn etwas vom Gebäude herunterfällt?

günstig für Geschädigter betrifft Hauseigentümer, Passanten, Geschädigte, Mieter
Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (51 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

§ 1319 ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023525 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 51.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Entlastungsbeweis des Hauseigentümers
Schadenersatz · Haftung für Gebäude und Bauwerke
Schadenersatz · Haftung für Gebäude und Werke
Schadenersatz · Erkennbarkeit der Gefahr beim Gebäude
Schadenersatz · Haftung des Vermieters für Bauschäden