Haftet der Hauseigentümer, wenn etwas vom Gebäude herunterfällt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht.OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023
- Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“).OGH 2 Ob 175/20d, 28.01.2021
- Ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG kann als Haftungssubjekt nach § 1319 ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
- Diese Haftung, die als "Verschuldenhaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann. Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
- Der Geschädigte hat nach § 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
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- Genauer gesagt trifft den Halter eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann, weil diese Haftung unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden (etwa weil der Hauseigentümer wegen Krankheit verhindert ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen) eintreten kann.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- War der Mangel äußerlich nicht erkennbar, und musste dieser Mangel dem Besitzer auch nicht erkennbar sein, weil er nur einem mit Statikproblemen befassten Fachmann hätte geläufig sein müssen, so kann dem für die Beklagte tätigen Hausverwalter aus der Nichtbeiziehung eines Statikers kein Vorwurf gemacht werden, konnte er doch die drohende Gefahr gar nicht erkennen.OGH 1 Ob 334/99w, 14.01.2000
- Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette).OGH 2 Ob 357/97g, 12.02.1998
- Ist der Mangel äußerlich nicht erkennbar, würde die Forderung nach regelmäßiger Überprüfung der Standfestigkeit eines Grabsteins die von jedermann zu verlangende Diligenzpflicht überspannen.OGH 1 Ob 277/97k, 27.01.1998
- Er haftet für alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen.OGH 8 Ob 611/89, 31.01.1991
- Der Maßstab der Erkennbarkeit hat dabei ein objektiver zu sein.OGH 1 Ob 729/82, 12.01.1983
- Offenlassen der Frage, ob Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung.OGH 6 Ob 588/82, 13.10.1982
- VerkehrssicherungspflichtOGH 7 Ob 220/74, 21.11.1974
- Nicht erkennbarer Konstruktionsmangel des Daches.OGH 6 Ob 273/72, 25.01.1973
- Mit Betonplatte abgedeckter Ablaufschacht.OGH 1 Ob 51/69, 20.03.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023525 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 51.
- OGH 9 Ob 14/25m, 27.05.2025
- OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 175/20d, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 19/19p, 15.05.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
- ABGB § 1319
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.