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Muss ich als Eigentümer jede erdenkliche Vorsichtsmaßnahme treffen?

günstig für Eigentümer betrifft Hauseigentümer, Grundeigentümer, Geschädigte
Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1930, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1930)

Vom Eigentümer eines Bauwerkes können nur solche Schutzvorkehrungen verlangt werden, die vernünftigerweise, das ist nach der Auffassung des Verkehrs, von ihm zu erwarten sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 41.

Im Gesetz

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