Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 2/25b
Worum es ging: Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 03.05.2024, 40 C 876/23y-15.1
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 11.10.2024, 1 R 208/24v-20.2
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ABGB § 874 KSchG § 6 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
38 Absätze, 12.744 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Geschäftszahl
3Ob2/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2024, GZ 1 R 208/24v-20.2, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. Mai 2024, GZ 40 C 876/23y-15.1, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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