Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 32/25d
Worum es ging: Was ist eine im Vertrag vereinbarte Strafe eigentlich?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine im Vertrag vereinbarte Strafe ist ein von vornherein pauschal festgelegter Schadenersatz. Sie tritt an die Stelle jenes Schadenersatzes, den Sie sonst fordern könnten, weil nicht oder schlecht erfüllt wurde.
Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.
Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.
Eine Vertragsstrafe kann gemäßigt werden, aber nicht beliebig weit. Sie darf nicht unter die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens gesenkt werden.
In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 04.06.2024, 21 Cg 23/22a-72
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.11.2024, 3 R 143/24g-82
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1336 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 9.411 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
5Ob32/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH, *, und 2. H*, beide vertreten durch Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 51.262,38 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2024, GZ 3 R 143/24g-82, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Juni 2024, GZ 21 Cg 23/22a-72, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).