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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 32/25d

Worum es ging: Was ist eine im Vertrag vereinbarte Strafe eigentlich?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine im Vertrag vereinbarte Strafe ist ein von vornherein pauschal festgelegter Schadenersatz. Sie tritt an die Stelle jenes Schadenersatzes, den Sie sonst fordern könnten, weil nicht oder schlecht erfüllt wurde.

Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.

Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.

Eine Vertragsstrafe kann gemäßigt werden, aber nicht beliebig weit. Sie darf nicht unter die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens gesenkt werden.

In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1336 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

39 Absätze, 9.411 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

5Ob32/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH, *, und 2. H*, beide vertreten durch Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 51.262,38 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2024, GZ 3 R 143/24g-82, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Juni 2024, GZ 21 Cg 23/22a-72, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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