Wie weit kann das Gericht eine Vertragsstrafe herabsetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus der Pauschalierungs- und Streitbereinigungsfunktion der Konventionalstrafe sowie aus der vom Gericht vorzunehmenden Billigkeitsüberprüfung folgt, dass der relevante Schaden nicht exakt, sondern grundsätzlich unter Heranziehung des § 273 Abs 1 ZPO zu erfolgen hat, wobei die Grundlagen für die Ermessensentscheidung durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln sind.OGH 8 ObA 72/13s, 29.11.2013
- Die klagende Partei ist nicht damit behauptungsbelastet und beweisbelastet, dass der eingetretene Schaden die Konventionalstrafe erreiche. Vielmehr liegt es am Beklagten, einen tatsächlich eingetretenen niedrigeren Schaden zu behaupten und nachzuweisen.OGH 8 ObA 21/04b, 15.04.2004
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 72/92, 08.04.1992
- Die Vertragsstrafe darf den Schaden übersteigen, ohne dass sie aus diesem Grund gekürzt werden darf. Dieser - den Schaden übersteigende - Betrag hat funktionell die Aufgabe, das ex - ante - Gläubigerintersse auszugleichen.OGH 9 ObA 346/89, 20.12.1989
- Die Höhe der Vertragsstrafe ist vor allem dann unbillig, wenn der eingetretene Schaden unverhältnismäßig niedriger ist als das Pauschale.OGH 1 Ob 12/87, 27.04.1987
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- Dass aber die Strafe auf die Höhe des wirklichen Schadens herabgesetzt werden muss, kann keiner Bestimmung entnommen werden.OGH 7 Ob 691/80, 23.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 5 Ob 32/25d, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 102/24m, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.
Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.