Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 55/25m
Worum es ging: Wie streng wird geprüft, ob ich Lasten und Abgaben tragen muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Lasten und Abgaben; eine abweichende Vereinbarung ist zwar möglich, wird aber streng ausgelegt. Auf die allgemeine Regel, dass eine undeutliche Formulierung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat, kommt es daher nicht mehr an.
Ja. Die Grundsteuer darf anteilig auf die Mieter überwälzt werden. Auch eine Vertragsklausel, die das vorsieht, benachteiligt Sie nicht in unzulässiger Weise.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.02.2025, 4 R 136/24k-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1099 ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 MRG § 21 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.029 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
5Ob55/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 4 R 136/24k-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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