Darf mein Vermieter mir die Grundsteuer weiterverrechnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die die Kosten des laufenden Hausbetriebs, die anteilige Grundsteuer und die sonstigen öffentlichen Abgaben auf den Mieter überwälzt.OGH 5 Ob 55/25m, 03.06.2025
- Hier: Klauselentscheidung: Eine Klausel, die die Kosten der anteiligen Grundsteuer auf den Mieter überwälzt, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 8).OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024
- Die Grundsteuer ist gemäß § 21 Abs 2 MRG nach wie vor auf die Mieter (anteilig) überwälzbar. Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.OGH 5 Ob 124/10m, 23.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 55/25m, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 15 · Mietzins für Hauptmiete
- MRG § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Forderung, die gegenüber dem Vermieter bereits verjährt ist, darf er nicht auf Sie als Mieter überwälzen.
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Lasten und Abgaben; eine abweichende Vereinbarung ist zwar möglich, wird aber streng ausgelegt. Auf die allgemeine Regel, dass eine undeutliche Formulierung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat, kommt es daher nicht mehr an.