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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.06.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 89/25m

Worum es ging: Kann der Nutzwert auch aus anderen Gründen neu festgesetzt werden?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die im Gesetz genannten Fälle, in denen die Nutzwerte neu festgesetzt werden können, sind nicht abschließend aufgezählt. Eine Neufestsetzung ist daher auch in anderen Fällen möglich.

Grundsätzlich setzt die neue Festsetzung des Nutzwerts voraus, dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat. Es genügt aber auch, dass der wahre Sachverhalt erst später hervorkommt, weil er dem Gericht oder der Schlichtungsstelle bei der ersten Festsetzung verborgen geblieben ist.

Ja. Wurde bei der Festsetzung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen und ist sie deshalb nichtig, kann jeder Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber eine gerichtliche Neufestsetzung beantragen. Dieser Antrag ist an keine Frist und an keine Bagatellgrenze gebunden.

Aufgreifen können Sie nur schwere Fehler: wenn ein eigenständiges Objekt übergangen oder umgekehrt ein allgemeiner Teil des Hauses wie ein eigenes Objekt behandelt wurde, oder wenn allgemeine Teile ohne jeden Umbau zu Wohnungseigentum umgewidmet wurden. Bloße Lese-, Mess- und Rechenfehler oder Bewertungsfragen zählen nicht dazu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.531 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

5Ob89/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E*, vertreten durch die Dr. Leitinger & Dr. Leitinger Rechtsanwälte GmbH in Weiz, gegen die Antragsgegner 1. J*, vertreten durch MMag. Lukas Putz, Rechtsanwalt in Weiz, 2. I*, 3. A*, 4. S*, 5. K*, 6. Dr. B*, 7. S*, 8. S*, wegen § 52 Abs 1 Z 1 iVm §§ 9, 10 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. April 2025, GZ 5 R 196/24s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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