Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 187/24i
Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Die Regeln über das Löschen nicht benutzter Marken sind nicht besonders streng anzuwenden. In jedem einzelnen Fall ist Ihr Interesse als Markeninhaber am Erhalt der Marke gegen den Zweck abzuwägen, dass Marken auch tatsächlich benutzt werden sollen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Ist die Schonfrist abgelaufen, muss der Beklagte im Prozess nur behaupten, die Marke sei nicht ernsthaft benutzt worden. Dann liegt es am Markeninhaber, die ernsthafte Benutzung zu behaupten und zu beweisen. Bleibt das offen oder fehlen entsprechende Behauptungen, ist davon auszugehen, dass die Marke erloschen ist und auch der Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 01.08.2024, 33 R 35/24w-4
Zitierte Paragrafen
ZPO § 499 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
36 Absätze, 7.497 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
4Ob187/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Markenschutzsache der Antragstellerin * Association, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer internationalen Marke, über die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. August 2024, GZ 33 R 35/24w-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).