Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 8/25d
Worum es ging: Was muss ich nachholen, wenn mich das Gericht nicht anleitete?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.10.2024, 11 Ra 13/24x-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1159 IO § 167 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.584 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Geschäftszahl
9ObA8/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. K* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L* GmbH *, wegen 7.532,78 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2024, GZ 11 Ra 13/24x-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).