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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 17 Ob 2/25f

Worum es ging: Haftet der Geschäftsführer, wenn er die Insolvenz zu spät anmeldet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Pflicht, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen, schützt alle Gläubiger. Wird sie verletzt und erleiden Sie als Gläubiger dadurch einen Schaden, können Sie sich darauf berufen. Die Vorschrift gilt als Schutzgesetz zu Ihren Gunsten.

Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen eine Vorschrift, die auch die Gläubiger schützt. Wird dagegen verstoßen, können geschädigte Gläubiger daraus Ersatzansprüche ableiten.

Ansprüche, die Ihnen als Gläubiger persönlich gegen die Organe der Firma zustehen, gehören nicht zum Vermögen der Firma. Der Insolvenzverwalter kann sie daher nicht für Sie geltend machen. Solange das Insolvenzverfahren läuft, fehlt ihm dafür die Berechtigung.

Schadenersatzansprüche, die der Firma selbst gegen ihren Geschäftsführer zustehen, gehören zum Vermögen der insolventen Gesellschaft. Sie werden daher vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Möglich. Der Geschäftsführer muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig beantragen. Diese Pflicht schützt auch Menschen, die sich erst danach an der Gesellschaft beteiligen und auf die Werthaltigkeit ihrer Investition vertrauen. Verletzt er die Pflicht, hat er Ihnen den Vertrauensschaden zu ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1478 IO § 37 IO § 59 IO § 69 IO § 71b StGB § 159 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

84 Absätze, 38.304 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

17Ob2/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Candidus Cortolezis, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K* GmbH *, vertreten durch Cortolezis Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch MMag. Lukas Putz, Rechtsanwalt in Weiz, wegen 1.158.574,13 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2024, GZ 2 R 155/24t-90, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. August 2024, GZ 12 Cg 31/21s-84, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. September 2024 (ON 85), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 470.731,86 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. August 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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