Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich einer überschuldeten Firma beitrat?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Gläubiger, Geschäftsführer, Anleger
Möglich. Der Geschäftsführer muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig beantragen. Diese Pflicht schützt auch Menschen, die sich erst danach an der Gesellschaft beteiligen und auf die Werthaltigkeit ihrer Investition vertrauen. Verletzt er die Pflicht, hat er Ihnen den Vertrauensschaden zu ersetzen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Haftung für Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer (Alt)ForderungOGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026
- Hier: Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens verneint.OGH 17 Ob 2/25f, 26.06.2025
- Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76).OGH 2 Ob 241/06i, 12.07.2007
- Hier: Nach Insolvenz eintretender Gesellschafter.OGH 4 Ob 31/07y, 20.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122035 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 106/25v, 16.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 2/25f, 26.06.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
- Insolvenzordnung (IO) § 69 · Antrag des Schuldners
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