Haftet der Geschäftsführer, wenn er die Insolvenz zu spät anmeldet?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens verneint.OGH 17 Ob 2/25f, 26.06.2025
- Wesentlich für ein allfälliges Mitverschulden ist, wie dem Gläubiger die finanzielle Situation des Schuldners dargestellt worden ist.OGH 2 Ob 117/12p, 11.10.2012
- Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen nicht vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO erfasst sein kann und dass ‑ je nach konkretem Kenntnisstand ‑ bei der Gewährung von Darlehen an den Schuldner auch ein Mitverschulden in Betracht kommt.OGH 2 Ob 117/12p, 11.10.2012
- Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst.OGH 2 Ob 117/12p, 11.10.2012
- § 69 KO (jetzt: IO) ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger und nicht des insolventen Unternehmens.OGH 10 Ob 5/11z, 01.03.2011
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen.OGH 1 Ob 134/07y, 22.10.2007
- Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst.OGH 2 Ob 241/06i, 12.07.2007
- Hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung durch den Geschäftsführer räumt die Rechtsordnung den Gläubigern also eine rechtlich geschützte Position ein.OGH 8 Ob 4/03a, 13.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 106/25v, 16.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 2/25f, 26.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
- ABGB § 1311
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.