Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 36/25d
Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, wenn ich fremden Unterhalt zahlte?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zahlen Sie den gesetzlichen Unterhalt für jemand anderen und erwarten Sie dafür Ersatz, erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Umfang. Sie können den gezahlten Betrag vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie schenken wollten.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Unterhaltsvorschüsse können nur dann versagt werden, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe untergebracht ist, also aufgrund einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen. Es genügt nicht, dass die Obsorge auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe wegen Gefahr in Verzug selbst Maßnahmen der Pflege und Erziehung setzt, handelt sie dabei nicht als Behörde. Sie wird vielmehr im Bereich des Privatrechts tätig. Davon hängt ab, auf welchem Weg Ansprüche geltend zu machen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 04.11.2024, 29 Pu 89/21v-66
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.02.2025, 45 R 630/24s-78
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Geschäftszahl
10Ob36/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren *2014, *, und 2. *, geboren *2020, *, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 22, 1220 Wien, Simone-de-Beauvoir-Platz 6, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2025, GZ 45 R 630/24s-78, womit der (richtig: Teil-)Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 4. November 2024, GZ 29 Pu 89/21v-66, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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