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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 81/25f

Worum es ging: Genügt es zu sagen, das Urteil sei rechtlich unrichtig?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Ein Unternehmen und Anteile daran werden bei der Scheidung nicht aufgeteilt, auch wenn sie aus gemeinsamen Ersparnissen angeschafft wurden oder aus dem Erlös eines früheren Unternehmens stammen. Wird der Verkaufserlös dagegen nicht wieder in ein Unternehmen gesteckt, gehört er, soweit er bei Auflösung der Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen. Dasselbe gilt für Geldanlagen, die daraus angeschafft wurden und selbst kein Unternehmen sind.

Nein. Eine Beteiligung gilt nur dann als bloße Wertanlage, wenn damit weder eine Mitwirkung an der Führung noch ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Wer bei wichtigen Entscheidungen wie größeren Investitionen mitreden darf, hält keine bloße Wertanlage. Schon die rechtliche Möglichkeit des Einflusses genügt.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Hat Ihnen der Oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich freigestellt, auf das Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, gilt Ihre Antwort nicht als notwendig. Sie bekommen dafür keine Kosten ersetzt, auch wenn Sie sie eingebracht haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 78

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.733 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

1Ob81/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. B*, vertreten durch die Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2025, GZ 42 R 334/24i-75, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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