Zählt der Firmenanteil als Geldanlage, wenn er mitreden darf?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beurteilung, ob ein Unternehmensanteil der Aufteilung unterliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen auch die Rechtsform der Gesellschaft, die Art der Beteiligung und der konkrete Gesellschaftsvertrag zählen.OGH 1 Ob 109/22v, 14.09.2022
- Hier: Der Umstand, dass sowohl ein Barerlag als auch monatliche Rückzahlungsraten für einen von einer Verlustgesellschaft aufgenommenen Kredit aus den Erträgnissen der Arztpraxis des Mannes geleistet werden, bewirkt nicht, dass es sich bei dem Anteil an der Verlustgesellschaft um eine zum Unternehmen der Arztpraxis gehörende Sache handelt, die gemäß §82 Abs1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Diese Beteiligung diente und dient nämlich nicht Zwecken seines Unternehmens (Arztpraxis) und damit privaten Zwecken.OGH 3 Ob 122/04v, 27.04.2005
- Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich.OGH 3 Ob 122/04v, 27.04.2005
- Hier: Bloß führende Mitarbeit ohne maßgeblichen Einfluß (Wertanlagencharakter).OGH 9 Ob 248/01p, 24.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058277 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 1 Ob 81/25f, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 14/21x, 02.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §82 Abs1 Z4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer sich nur mit einem Minderheitsanteil an einer Gesellschaft beteiligt und damit bloß Kapital anlegt, gilt nicht als Unternehmer. Voraussetzung ist, dass er dadurch keinen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Das bloße Anlegen von Geld ist noch kein unternehmerisches Handeln.
Soll Ihr Schweigen als Zustimmung gelten, müssen sowohl die Möglichkeit zum Widerspruch als auch die Frist bereits im Vertragstext stehen. Es reicht nicht, dass das Unternehmen Sie ohne eine solche Vereinbarung bloß tatsächlich rechtzeitig auf die Bedeutung Ihres Verhaltens und auf den möglichen Widerspruch hinweist.