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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2025 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 96/25m

Worum es ging: Welche Frist gilt, wenn eine Entscheidung mehrere Teile hat?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die eigentlich unterschiedlich lange Fristen gelten würden, so haben Sie immer die längere Frist. Das gilt gleich, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen.

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.

Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.

Wenn die zweite Instanz Ihren Rekurs gegen eine Entscheidung des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt die Frist, dies zu bekämpfen, vierzehn Tage. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel der Gegenseite zugestellt wird, außer es geht um einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder um einen bestimmten Aufhebungsbeschluss.

Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig. Beide Seiten kommen also zu Wort, und die Gegenseite kann auf das Rechtsmittel antworten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 521 ZPO § 521a

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.129 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

1Ob96/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, und 2. I*, beide *, vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.492,88 EUR sA und Räumung, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Parteien gegen die Urteile und Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2025, GZ 39 R 30/25p, 39 R 31/25k-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift der Rekurse der beklagten Parteien in ON 35 an die klagende Partei zuzustellen und die Akten nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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