Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 58/25t
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Auch das Beharren auf der Erfüllung eines Vertrags kann im Einzelfall sittenwidrig sein. Es kommt also nicht nur darauf an, was vereinbart wurde, sondern auch darauf, wie darauf bestanden wird.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Transsexualität hat dann Krankheitswert, wenn die Spannung zwischen dem Körper und dem eigenen Empfinden so stark ist, dass nur ihre Beseitigung schwere seelische Krankheitszeichen behebt oder lindert. In diesem Fall verringern die Kosten für Psychotherapie und für die Operation die Grundlage, aus der Unterhalt berechnet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sozialversicherung diese Kosten ersetzt, sondern darauf, ob ein verantwortungsbewusster Elternteil sie aufgewendet hätte.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.01.2025, 3 R 3/25v-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Geschäftszahl
7Ob58/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2025, GZ 3 R 3/25v-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. November 2024, GZ 6 Cg 51/24t-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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