Darf die andere Seite immer auf dem Vertrag bestehen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klausel, die eine Geschlechtsumwandlung auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit vom Versicherungsschutz einer Krankheitskostenversicherung ausnimmt.OGH 7 Ob 58/25t, 07.08.2025
- Dieser Grundsatz gilt auch im Gesellschaftsrecht (so bereits 1 Ob 709/78).OGH 6 Ob 55/18h, 24.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 58/25t, 07.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 121/24p, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 55/18h, 24.01.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung ist grundsätzlich erlaubt und nicht sittenwidrig, weil Sie Ihre Gegenforderung weiterhin eigens einklagen können. Bei Verbrauchergeschäften bestehen allerdings gesetzliche Grenzen, und in vorformulierten Bedingungen gilt der Ausschluss nur, wenn der Verwender den Markt nicht beherrscht und Sie unter mehreren Vertragspartnern wählen können.
Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.