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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 58/25f

Worum es ging: Ist meine Schuld auch ohne ausdrücklichen Zahlungswillen getilgt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Verbindlichkeit erlischt, wenn tatsächlich das geleistet wird, was geschuldet ist. Ein besonderer Wille, damit erfüllen zu wollen, ist nicht nötig, solange der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist.

Wessen Schuld durch eine Zahlung getilgt wurde, wird nach einer objektiven Betrachtung beurteilt; wie der Empfänger die Zahlung verstehen durfte, schützt vor allem ihn. Ob eine solche Zahlung in der Insolvenz angefochten werden kann, hängt aber in erster Linie davon ab, ob das Vermögen der Masse benachteiligt wurde.

Grundsätzlich muss niemand etwas zu einem anderen Zeitpunkt annehmen, als geschuldet ist. Wurde Ihnen jedoch die Exekution für künftige Unterhaltsleistungen bewilligt, müssen Sie eine vorzeitige Zahlung annehmen.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil über eine Gegenforderung als nichtig auf und weist die Aufrechnung zurück, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar. Sie können ihn also nicht weiter bekämpfen.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1412 ABGB § 1413 ZPO § 182a ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 13.863 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

2Ob58/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Jelinek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B*, vertreten durch die Stefan Prohaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. 87.893,15 EUR sA (2 C 5/19y) und 2. 9.578,52 EUR sA und Rechnungslegung (2 C 5/22b), über die (teils außerordentliche) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2024, GZ 42 R 116/24f-81, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 18. Oktober 2023, GZ 2 C 5/19y (5/22b)-68, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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