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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.09.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 97/25s

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Bloße Verdachtsmomente reichen noch nicht aus, damit die Frist zu laufen beginnt. Die Umstände müssen so gewichtig sein, dass der Ehemann die Vaterschaft eines anderen für höchst wahrscheinlich halten und erwarten kann, das auch beweisen zu können; ab diesem Wissen muss er sich binnen eines Jahres entscheiden.

Das Recht, die eigene Abstammung zu kennen, gehört zu Ihrem geschützten Privatleben. Die Kenntnis der Identität des eigenen Erzeugers ist ein wichtiger Teil Ihrer persönlichen Identität.

Parteien und andere Personen, die zur Aufklärung beitragen können, müssen mitwirken, wenn das zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist. Das Gericht kann diese Mitwirkung daher verlangen.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 153 ABGB § 156 ABGB § 158 AußStrG § 13 AußStrG § 85

Entscheidungstext

49 Absätze, 11.915 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

2Ob97/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner S*, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung der Nichtabstammung (§ 153 Abs 1 ABGB) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 23 R 106/25y-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 19. Februar 2025, GZ 8 FAM 64/24t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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