Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 96/25w
Worum es ging: Darf das Gericht etwas berücksichtigen, das niemand vorgebracht hat?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 29.07.2025, 21 R 74/25s-215
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a ZPO § 519
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.909 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
9Ob96/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C*, vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigte L*, diese vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. Juli 2025, GZ 21 R 74/25s-215, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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