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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2025 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 80/25b

Worum es ging: Trage ich Mitschuld, wenn ich den anderen provoziert habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie die Person, die Sie verletzt hat, zuvor provoziert, trifft Sie stets ein Mitverschulden. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine Provokation führt dann zu einem Mitverschulden, wenn sie geeignet ist, den anderen in einen Gemütszustand zu versetzen, in dem damit zu rechnen ist, dass er sich zu Tätlichkeiten hinreißen lässt.

Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Stehen den Parteien für verschiedene Abschnitte eines Verfahrens wechselseitig Kosten zu, werden diese Beträge in der Kostenentscheidung gegeneinander verrechnet. Zugesprochen wird also nur der verbleibende Unterschiedsbetrag.

Nein. Auch bei seelischen Schmerzen wird das Schmerzengeld als Gesamtbetrag bemessen, wobei alle Umstände Ihres Falls zusammenwirken. Zeiträume dienen dabei nur als Rechenhilfe. Trifft seelisches Leid mit einem ersatzfähigen Trauerschaden zusammen, erhöht das den Betrag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

42 Absätze, 9.738 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Geschäftszahl

7Ob80/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* R*, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Z* B*, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen 47.500 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2025, GZ 5 R 3/25p-102, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. November 2024, GZ 29 Cg 98/22p-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen klagestattgebenden Teils insgesamt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei 15.500 EUR samt 4 % Zinsen ab 7. 2. 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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