OGH 7 Ob 167/25x
Worum es ging: Wie hoch ist der Streitwert bei einer höheren Rente?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Klagen Sie auf Erhöhung einer Rente nach der Tötung eines Menschen, richtet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Der gesamte Rentenbetrag nach der Erhöhung ist dafür nicht maßgeblich.
Bei einer Klage auf Unterhalt ergibt sich der Wert des Streits bereits aus dem Gesetz. Das Berufungsgericht muss den Wert des Streitgegenstandes daher nicht eigens aussprechen.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Die besondere Berechnung des Streitwerts für laufende Zahlungen wie Renten oder Unterhalt gilt nur, wenn über das Recht auf diese Leistungen insgesamt gestritten wird. Geht es bloß um einzelne rückständige Teilbeträge, gilt sie nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 15.07.2025, 33 R 69/25x-79
Zitierte Paragrafen
JN § 58 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
32 Absätze, 6.377 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Geschäftszahl
7Ob167/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.200 EUR sA und Rente, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2025, GZ 33 R 69/25x-79, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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