Wie wird der Streitwert bei laufenden Zahlungen berechnet?
betrifft Kläger, Beklagter, Unterhaltsberechtigte, Rentenbezieher
Die besondere Berechnung des Streitwerts für laufende Zahlungen wie Renten oder Unterhalt gilt nur, wenn über das Recht auf diese Leistungen insgesamt gestritten wird. Geht es bloß um einzelne rückständige Teilbeträge, gilt sie nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Feststellung des „aufrechten“ Bestands einer Vereinbarung über eine Dienstbarkeit; § 58 Abs 1 JN kommt nicht zur Anwendung.OGH 1 Ob 67/23v, 25.04.2023
- Es ist dann der tatsächlich geforderte Betrag maßgeblich.OGH 4 Ob 180/21f, 23.11.2021
- Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, maßgeblich ist vielmehr der konkrete strittige Betrag.OGH 6 Ob 3/12b, 16.02.2012
- Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN zwar grundsätzlich mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Werden jedoch - wie hier - nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt dann kein Raum.OGH 7 Ob 257/08g, 27.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111964 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 22.
- OGH 7 Ob 167/25x, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/24g, 28.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 139/24y, 11.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 43/23i, 21.03.2023, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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