Muss das Gericht bei meiner Unterhaltsklage den Streitwert extra festsetzen?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Ehegatten
Bei einer Klage auf Unterhalt ergibt sich der Wert des Streits bereits aus dem Gesetz. Das Berufungsgericht muss den Wert des Streitgegenstandes daher nicht eigens aussprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ist der Wert des Streitgegenstandes nach § 58 JN zu ermitteln (hier Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehegattin), bedarf es keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 382f EO.OGH 8 Ob 100/05x, 16.11.2005
- Liegt aber eine zwingende Bewertungsvorschrift vor, kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes des Gerichtes zweiter Instanz nur auf diese zwingenden Bewertungsvorschriften, nicht aber auf einen nicht diesen Bewertungsvorschriften entsprechenden - an sich entbehrlichen- Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz an.OGH 8 Ob 100/05x, 16.11.2005
- Hier: Zulässigkeit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, zehnfacher Jahresbetrag übersteigt S 300000,--.OGH 5 Ob 16/84, 15.05.1984
- Erfolgsprämie in Höhe eines Bruttomonatsbezuges.OGH 4 Ob 76/79, 27.11.1979
- BruchteilstitelOGH 1 Ob 646/78, 15.11.1978
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Rentenanspruch nach § 1327 ABGB.OGH 6 Ob 694/78, 21.09.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 7 Ob 167/25x, 25.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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