Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 114/25b
Worum es ging: Worauf kommt es an, wie ausführlich mich der Arzt aufklärt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie weit die ärztliche Aufklärung gehen muss, richtet sich in erster Linie nach Ihrem Wohl als Patient. Erst in zweiter Linie ist auch Ihr Recht zu berücksichtigen, selbst über die Behandlung zu bestimmen.
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist eine Tatsachenfrage. Sie wird von den ersten beiden Instanzen entschieden und kann vom Höchstgericht nicht mehr überprüft werden. Dasselbe gilt für die Frage, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Fall nötig oder zweckmäßig gewesen wären.
Ein Eingriff in Ihren Körper ist nur so weit erlaubt, wie Ihre Zustimmung reicht. Wirksam zustimmen können Sie nur, wenn Sie zuvor über Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurden; je gefährlicher der Eingriff, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Dass eine solche Aufklärung Ihre Stimmung belastet, ist ein Nachteil, der in Kauf genommen werden muss.
Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.
Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 06.09.2024, 45 Cg 29/23t-127
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.04.2025, 7 R 62/24b-142
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Geschäftszahl
7Ob114/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. K* A*, 2. S* F*, und 3. M* A*, alle vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen hinsichtlich der erstklagenden Partei 20.000 EUR sA (AZ 45 Cg 29/23t), hinsichtlich der zweitklagenden Partei 20.691,26 EUR sA (AZ 45 Cg 29/23t) sowie hinsichtlich der drittklagenden Partei 20.000 EUR sA (AZ 61 Cg 35/21i), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. April 2025, GZ 7 R 62/24b-142, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. September 2024, GZ 45 Cg 29/23t-127, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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