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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 92/25f

Worum es ging: Wie lange kann ich Zinsen für zu Unrecht gezahltes Geld fordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.

Das Entgelt für einen Kredit besteht nur in der Regel aus Zinsen. Die Vertragsparteien können den Preis auch anders gestalten. Alles, was Sie über die Rückzahlung des Geldes hinaus für den Kredit leisten müssen, ist Entgelt, auch eine einmalige Bearbeitungs- oder Manipulationsgebühr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 12 ABGB § 1333 ABGB § 1480 ABGB § 879 KSchG § 6

Entscheidungstext

52 Absätze, 15.216 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Geschäftszahl

2Ob92/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 12.150 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2025, GZ 50 R 41/25y-17, womit in Folge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Oktober 2024, GZ 22 C 443/24v-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 12.150 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.7.2021 und 4 % Zinseszinsen seit 23.7.2024 (Tag der Klagszustellung) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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