Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 144/25z
Worum es ging: Wann wird geprüft, ob die vereinbarte Miete zulässig ist?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Beurteilung, ob der Mietzins zulässig ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist ersatzweise das Wirksamwerden der Vereinbarung maßgeblich.
Auf die Frist, innerhalb der eine unwirksame Vereinbarung über die Miethöhe geltend gemacht werden muss, kann nicht im Voraus verzichtet werden. Die Frist soll die Beweisschwierigkeiten vermeiden, die entstehen, wenn die Miete erst lange nach der Vereinbarung überprüft wird. Damit nähert sie sich einer Verjährungsfrist an.
Bei alten Mietverträgen darf der Vermieter verlangen, dass der Hauptmietzins auf die gesetzlichen Mindestbeträge angehoben wird. Dieses Recht steht ihm jedes Mal zu, wenn diese Beträge durch eine Verordnung erhöht werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherung vereinbart wurde und bereits ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 21.08.2024, 7 MSch 12/24m-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.04.2025, 40 R 182/24x-14
Zitierte Paragrafen
MRG § 16 MRG § 29 MRG § 37 MRG § 45
Entscheidungstext
50 Absätze, 21.804 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Geschäftszahl
5Ob144/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*, 2. I*, beide vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner D*, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm §§ 16, 45 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2025, GZ 40 R 182/24x-14, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 21. August 2024, GZ 7 MSch 12/24m-9, teilweise abgeändert, teilweise bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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