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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 144/25z

Worum es ging: Wann wird geprüft, ob die vereinbarte Miete zulässig ist?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Beurteilung, ob der Mietzins zulässig ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist ersatzweise das Wirksamwerden der Vereinbarung maßgeblich.

Auf die Frist, innerhalb der eine unwirksame Vereinbarung über die Miethöhe geltend gemacht werden muss, kann nicht im Voraus verzichtet werden. Die Frist soll die Beweisschwierigkeiten vermeiden, die entstehen, wenn die Miete erst lange nach der Vereinbarung überprüft wird. Damit nähert sie sich einer Verjährungsfrist an.

Bei alten Mietverträgen darf der Vermieter verlangen, dass der Hauptmietzins auf die gesetzlichen Mindestbeträge angehoben wird. Dieses Recht steht ihm jedes Mal zu, wenn diese Beträge durch eine Verordnung erhöht werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherung vereinbart wurde und bereits ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 16 MRG § 29 MRG § 37 MRG § 45

Entscheidungstext

50 Absätze, 21.804 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Geschäftszahl

5Ob144/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*, 2. I*, beide vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner D*, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm §§ 16, 45 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2025, GZ 40 R 182/24x-14, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 21. August 2024, GZ 7 MSch 12/24m-9, teilweise abgeändert, teilweise bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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