Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 164/25s
Worum es ging: Ab wann gehört mir ein Recht, das erst später gilt?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Recht an einer Sache, das von einer Bedingung oder von einem späteren Zeitpunkt abhängt, entsteht erst, wenn diese Bedingung eintritt oder der Zeitpunkt erreicht ist. Bis dahin haben Sie nur eine Aussicht auf das Recht, noch nicht das Recht selbst.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 27.05.2025, 22 R 105/25h
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 8
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.456 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Geschäftszahl
5Ob164/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M*, 2. C*, beide vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 27. Mai 2025, AZ 22 R 105/25h, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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