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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 160/25b

Worum es ging: Muss ich für den Lift zahlen, den ich kaum nützen kann?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleibt Ihre Möglichkeit, den Aufzug zu nützen, erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann die Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren, oder Sie können eine Entscheidung des Gerichts erwirken. Sie müssen dafür nicht vollständig von der Nutzung ausgeschlossen sein.

Ja. Wer auf eine tatsächlich vorhandene Nutzungsmöglichkeit einseitig verzichtet, bleibt beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit durch eigene Umbauarbeiten beseitigen oder ihre Herstellung unterlassen; es zählt die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht Ihre tatsächliche Nutzung.

Für den Verteilungsschlüssel bei einer Gemeinschaftsanlage kommt es auf die objektive Möglichkeit an, sie zu nützen. Wie oft Sie die Anlage tatsächlich benützen, spielt keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.350 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

5Ob160/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin p*GmbH, *, vertreten durch Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die Antragsgegner 1. H*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner und andere Rechtsanwälte in Salzburg, 2. H* GmbH, *, vertreten durch Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Braunau, sowie die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, darunter 3. T*, 4. Ing. Mag. R*, 5. M*, 6. H*, 7. He*, vertreten durch Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Braunau, 8. E*, 9. Ing. W*, 12. B*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner und andere Rechtsanwälte in Salzburg, 29. M* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Lorenz Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, 37. Ing. Mag. M* und 38. Mag. MBA E*, wegen § 52 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. August 2025, GZ 53 R 218/25b-113, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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