Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 171/25w
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Ein besonders schwerer Verfahrensfehler kann nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das gilt im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren gleichermaßen. Ist Ihr Rechtsmittel unzulässig, hilft Ihnen auch der schwerste Fehler nicht.
Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.
Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 19.09.2025, 3 R 280/25m
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
36 Absätze, 10.538 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
5Ob171/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers T*, vertreten durch die öffentlicher Notar Dr. Nikolaus Ender & Partner OG in Dornbirn, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers sowie der Liegenschaftseigentümerin F* GmbH, FN *, vertreten durch die öffentlicher Notar Dr. Nikolaus Ender & Partner OG in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. September 2025, AZ 3 R 280/25m, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Soweit der Revisionsrekurs von der Liegenschaftseigentümerin erhoben wurde, wird er als unzulässig zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).