Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 69/25z
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Ob ein Verband gegen die Verwendung von Klauseln vorgehen kann, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich diese Verwendung auswirkt. Ob die Klauseln selbst zulässig sind, wird dagegen nach den Regeln für Verträge beurteilt, im Regelfall nach der Bestimmung für Verbraucherverträge.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 16.08.2024, 41 Cg 33/23w-35
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.03.2025, 1 R 154/24k-40
Zitierte Paragrafen
KSchG § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 10.537 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
9Ob69/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* SA/NV, *, Belgien, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2025, GZ 1 R 154/24k-40, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. August 2024, GZ 41 Cg 33/23w-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).