Gilt die Schiedsklausel auch für spätere Änderungen des Vertrags?
betrifft Gesellschafter, Vertragsparteien, Unternehmer
Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.01.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). Eine Klausel, wonach sich die Gesellschafter einer OHG ua bezüglich aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages überhaupt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen haben, erstreckt sich auf alle darin näher angeführten Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Folge Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, fallen auch Meinungsverschiedenheiten über diese Änderungen unter die Unterwerfungsklausel und damit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Rechtssatz bezieht sich darauf, dass die in einem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel auch auf andere, sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten bezieht, nicht jedoch auf andere Verträge zwischen den Parteien, mögen diese auch in einem Zusammenhang stehen.OGH 4 Ob 136/20h, 20.10.2020
- Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen.OGH 6 Ob 47/13z, 08.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 10.
- OGH 18 OCg 3/25b, 30.01.2026
- OGH 6 Ob 133/25i, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 225/24t, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 18 OCg 4/24y, 26.05.2025
- OGH 4 Ob 55/25d, 22.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 178/17w, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 577 · Anwendungsbereich
- ZPO § 595 · Sitz des Schiedsgerichts
- ZPO § 611 · Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
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