Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 46/25k
Worum es ging: Kann mich der Chef wegen anhaltendem Fehlverhalten später noch entlassen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn ein Verhalten nicht einmalig passiert, sondern andauert, kann der Arbeitgeber es als Entlassungsgrund geltend machen, solange dieser Zustand anhält. Er muss also nicht sofort reagieren, verliert das Recht aber, sobald der Zustand endet.
Wer die Arbeit nicht leistet, verwirklicht einen Entlassungsgrund, der so lange andauert, wie das Fernbleiben anhält. Der Arbeitgeber kann die Entlassung deshalb während dieser ganzen Zeit aussprechen.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Als unbefugtes Verlassen der Arbeit gilt jede absichtliche Unterbrechung oder länger dauernde Aufgabe der Arbeit, die mit der Pflicht zur Einhaltung der üblichen Arbeitszeit unvereinbar ist. Das Versäumnis muss erheblich sein und darf keinen rechtmäßigen Grund haben. Rechtmäßig ist nur ein Hindernis, das auf der Erfüllung höherer Pflichten beruht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.07.2025, 12 Ra 25/25w-14
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 25 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.557 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Geschäftszahl
8ObA46/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* H*, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei O* S*, vertreten durch Pallauf & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 9.299,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2025, GZ 12 Ra 25/25w-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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