Wann ist Fernbleiben von der Arbeit ein Entlassungsgrund?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeiter
Als unbefugtes Verlassen der Arbeit gilt jede absichtliche Unterbrechung oder länger dauernde Aufgabe der Arbeit, die mit der Pflicht zur Einhaltung der üblichen Arbeitszeit unvereinbar ist. Das Versäumnis muss erheblich sein und darf keinen rechtmäßigen Grund haben. Rechtmäßig ist nur ein Hindernis, das auf der Erfüllung höherer Pflichten beruht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (§ 76 GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßig ist jenes Hindernis zu betrachten, das in Erfüllung höherer Pflichten seinen Grund hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht.OGH 9 ObA 1/07y, 08.08.2007
- Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit (8 ObA 292/95).OGH 8 ObA 22/98p, 08.06.1998
- Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund.OGH 9 ObA 2254/96b, 04.12.1996
- Hier: Rechtfertigungsgrund bejaht, da die türkische Zollbehörde die Ausreise verhinderte, weil bei der letzten Ausreise des Arbeitnehmers die Durchführung der Abfertigung unterblieben war und deshalb ein Stempel über die Wiederausfuhr des PKW im Paß fehlte.OGH 9 ObA 21/96, 10.04.1996
- Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich.OGH 9 ObA 152/95, 22.11.1995
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Barkellner, der an einem bestimmten Tag wegen des zu erwartenden starken Geschäftsganges besonders dringend benötigt worden wäre, nicht erschienen ist, obwohl er seine privaten Erledigungen verschieben hätte können.OGH 8 ObA 292/95, 14.09.1995
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 170/93, 08.07.1993
- Hier: Frage des Rechtsirrtums.OGH 9 ObA 163/87, 27.04.1988
- Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein.OGH 14 ObA 8/87, 17.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080959 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 8 ObA 46/25k, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 7/18i, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 89/16b, 26.07.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
GewO 1859 §82 litf
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