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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 152/25x

Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Es reicht nicht aus, allgemein darauf hinzuweisen, dass ein Staat der Kinderrechtskonvention beigetreten ist. Das Gericht muss die tatsächlichen Verhältnisse feststellen, die das Kind dort erwarten.

Ob ein Umzug in eine Stadt im Ausland das Kindeswohl gefährdet und deshalb eine Änderung der Obsorge rechtfertigt, hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die das Höchstgericht aufgreift.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.838 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

1Ob152/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren * 2019, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Mag. Siegfried Berger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 21 R 171/25f-103, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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