Prüft das Höchstgericht meinen Umzugsstreit mit dem Kind nochmals?
betrifft Eltern, Kinder, getrennte Elternteile
Ob ein Umzug in eine Stadt im Ausland das Kindeswohl gefährdet und deshalb eine Änderung der Obsorge rechtfertigt, hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die das Höchstgericht aufgreift.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Übersiedlung von Wien nach München.OGH 8 Ob 155/25i, 28.01.2026
- Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB.OGH 7 Ob 213/18a, 19.12.2018
- Ebenso hängt die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch dieser Frage kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht bei dieser Entscheidung das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde.OGH 6 Ob 7/12s, 16.02.2012
- Sowohl die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein minderjähriges Kind übertragen werden soll, als auch jene, welcher potentielle Obsorgeträger in den Fällen des § 145 Abs 1 ABGB bei Tod des bisher allein obsorgeberechtigten Elternteils mit der Obsorge zu betrauen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, weil sie immer nur aufgrund einer singulären familiären Situation unter Bedachtnahme auf die jeweils einzelfallbezogene (Gesamt-)Situation zu treffen ist.OGH 8 Ob 47/09h, 29.09.2009
- Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wäre nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgeicht zulässig.OGH 1 Ob 176/07z, 11.09.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterbringung der Minderjährigen in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 10 Ob 92/05k, 27.09.2005
- Sowohl die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB vorliegt als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängt stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab, sodass sich insoweit regelmäßig erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht stellen.OGH 9 Ob 12/04m, 25.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 8 Ob 155/25i, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 152/25x, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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