Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 167/25b
Worum es ging: Darf ich meinen Einspruch mit einem zweiten Schriftsatz ergänzen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Insolvenzrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Haben Sie die Aufteilung nach der Scheidung bereits bei Gericht beantragt und wird danach über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen Sie das Verfahren nicht mehr selbst führen. Fortsetzen kann es nur der Insolvenzverwalter.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 28.07.2025, 52 R 40/25a-111
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 190 AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 250 EO § 326 IO § 2 IO § 3 IO § 6 IO § 81 IO § 81a IO § 8a
Entscheidungstext
42 Absätze, 12.344 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob167/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. D*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von T*, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin T*, vertreten durch Dr. Christian Tschiderer, LL.M., Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Juli 2025, GZ 52 R 40/25a-111, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Eingaben der Schuldnerin vom 7. November 2025 und vom 29. November 2025 werden zurückgewiesen.
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