Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 74/25k

Worum es ging: Bleibt der Betriebsrat im Amt, wenn die Firma abgewickelt wird?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wann ein Betrieb entsteht oder eingestellt wird, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dass die Abwicklung begonnen hat, sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Einstellung. Ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert seine Funktion erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen.

Ob ein Betrieb derselbe geblieben ist, richtet sich nach seinen Hauptelementen. Ändert sich nur eines davon, bleibt der Betrieb grundsätzlich derselbe. Ändern sich mehrere gleichzeitig, ist meist ein neuer Betrieb entstanden.

Für eine dauernde Stilllegung sprechen etwa die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, der Verkauf der Maschinen und Einrichtungen, der Abverkauf der Waren und das Ende der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten. In der Regel müssen mehrere dieser Schritte mit der Absicht zusammentreffen, den Betrieb einzustellen. Entscheidend ist die tatsächliche Einstellung, die auch schon vor dem Ende der Abwicklung liegen kann.

Eine dauernde Einstellung meint die Phase, in der die Beschäftigten und die Betriebsmittel abgebaut werden und die Schließung erst geplant ist. Ist der Betrieb bereits aufgelöst, endet das Mandat ohnehin von selbst, und das Gericht muss nicht mehr eingeschaltet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 120 ArbVG § 121 ArbVG § 62 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

44 Absätze, 11.134 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

9ObA74/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. D* (AZ 6 Cga 103/24w, verbunden mit AZ 6 Cga 25/24z) und 2. V*, (AZ 6 Cga 108/24f verbunden mit AZ 6 Cga 25/24z), beide vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Roland Gerlach ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2025, GZ 9 Ra 22/25h-34, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. November 2024, GZ 6 Cga 25/24z-27, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail