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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 126/25g

Worum es ging: Muss mein Geschäftspartner mich über alles aufklären?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Die Pflicht des Unternehmers, den Auftraggeber zu warnen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist. Sie entfällt also nicht deshalb, weil Sie sich auskennen.

Nein. Der Unternehmer muss Sie auch dann warnen, wenn das beigestellte Material untauglich oder eine Vorarbeit mangelhaft war, und ebenso, wenn Sie fachkundig beraten waren. Das Verschulden eines Dritten, der die Vorstufe schlecht ausgeführt hat, mindert seine Verantwortung Ihnen gegenüber nicht. Bei einem fachkundigen Besteller darf er allerdings annehmen, dass dieser die Tauglichkeit seiner Anweisungen selbst geprüft hat; im Regelfall wiegt die Verantwortung des Unternehmers dennoch schwerer.

Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.

Ob ein Unternehmer Sie über einen erkennbaren Umstand hätte warnen müssen und ob das Unterbleiben der Warnung ein Verschulden ist, hängt ganz vom einzelnen Fall ab. Eine solche Frage hat keine allgemeine Bedeutung und trägt daher regelmäßig kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.327 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

9Ob126/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm sowie Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch die ATEUS Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Jan Philipp Schifko, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K*, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen 515.249 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 2 R 115/25h-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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