Muss mein Geschäftspartner mich über alles aufklären?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (75 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verschweigen einer Zahlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung.OGH 7 Ob 221/22h, 25.01.2023
- Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt.OGH 8 Ob 121/22k, 21.11.2022
- Besondere Umstände“ liegen auch in einer Situation vor, in der sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. Hier wäre es unbillig, dürfte der Wissende den anderen in Unkenntnis lassen. In einem solchen Fall liegt eine subsidiäre Informationspflicht des Wissenden vor, mag die Verletzung der Obliegenheit zur Selbstinformation dem anderen auch zum Mitverschulden gereichen.OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018
- Verweigert der Gefragte die Informationserteilung, kann hierin eine Einschränkung der berechtigten Erwartung des Fragenden, vom anderen informiert zu werden, liegen. Antwortet der Gefragte, kann der andere hingegen grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information ausgehen.OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018
- Hier: Unterlassene Aufklärung darüber, dass es sich bei dem verkauften PKW um einen „aufgebauten Unfallwagen“ handelte, bei dem eine Umkarosserierung stattgefunden hatte und der deshalb für die Herstellergarantie gesperrt war.OGH 6 Ob 52/18t, 28.03.2018
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz.OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g).OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht.OGH 1 Ob 191/15t, 22.12.2015
- Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten.OGH 3 Ob 23/13y, 17.07.2013
- Bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung - wie hier über die Bodenbeschaffenheit - darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt.OGH 9 Ob 50/10h, 28.07.2010
- Hier: Die beklagte Reiseveranstalterin musste darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel.OGH 4 Ob 130/09k, 29.09.2009
- Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.)OGH 8 Ob 36/07p, 21.05.2007
- Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination).OGH 8 Ob 36/07p, 21.05.2007
- Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären.OGH 6 Ob 27/05x, 19.05.2005
- Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles.OGH 2 Ob 151/02y, 20.06.2002
- Aufklärungspflicht weiters dann zu bejahen, wenn der andere aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären.OGH 2 Ob 382/97h, 20.01.1998
- Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der andere nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten (§ 863 ABGB) oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären.OGH 4 Ob 510/93, 09.03.1993
- Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, vielmehr kommt es auf die Übung des redlichen Verkehrs an.OGH 1 Ob 1574/92, 09.06.1992
- Jeder Teil muss somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen.OGH 1 Ob 548/92, 24.04.1992
- Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.OGH 2 Ob 113/89, 28.11.1989
- Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben.OGH 7 Ob 553/88, 16.06.1988
- Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat.OGH 3 Ob 651/82, 12.01.1983
- Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. Der Verkäufer verschweigt, dass mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihn aus wiederholten Äußerung des Käufers sein Bauabsicht bekannt war.OGH 3 Ob 613/81, 13.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 75.
- OGH 9 Ob 126/25g, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 110/25t, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 54/23h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 25/24w, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 221/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 222/22v, 13.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 121/22k, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/21k, 19.08.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 144/20t, 30.09.2020
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.