Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 173/25m
Worum es ging: Darf ich zurücktreten, wenn mein Vertrauen schwer erschüttert ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ein Rücktritt kommt nicht nur bei verspäteter Leistung in Betracht, sondern auch dann, wenn die andere Seite wesentliche vereinbarte Bedingungen nicht einhalten will. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrauen in die Person des Vertragspartners dadurch schwer erschüttert wird und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Wenn Sie zur Arbeit bereit waren und der Auftraggeber Sie daran hindert, steht Ihnen das Entgelt trotzdem zu. Das gilt auch, wenn er Ihnen die Arbeit untersagt oder sie einem anderen überträgt. Voraussetzung ist aber, dass Sie selbst nichts falsch gemacht haben.
Ein Unternehmer hat keinen Anspruch darauf, ein bestelltes Werk auch tatsächlich ausführen zu dürfen. Sie können als Auftraggeber den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten verhindern. Niemand soll gezwungen werden, etwas herstellen zu lassen, woran er kein Interesse mehr hat.
Nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Unternehmer kann von einem Werkvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass er wegen treuwidrigen Verhaltens des Auftraggebers das Vertrauen in ihn verloren hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.11.2025, 15 R 137/25i-23.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.703 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Geschäftszahl
8Ob173/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 42.173,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 15 R 137/25i-23.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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